Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II setzt sich zusammen aus der Regelleistung zuzüglich eventueller „Mehrbedarfe“ und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
1. Regelleistung
Die Regelleistung umfasst insbesondere Kosten für
- Ernährung
- Körperpflege
- Hausrat
- Bekleidung
- Haushaltsstrom
- Telefon/Internet
- Teilhabe am kulturellen Leben
- Bedürfnisse des täglichen Lebens
Die monatliche Regelleistung beträgt:
seit 1.1.2023 | ab 1.1.2024 | Erhöhung | |
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502 Euro | 563 Euro | +61 Euro |
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451 Euro | 506 Euro | +55 Euro |
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402 Euro | 451 Euro | +49 Euro |
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420 Euro | 471 Euro | +51 Euro |
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348 Euro | 390 Euro | +42 Euro |
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318 Euro | 357 Euro | +39 Euro |
2. Mehrbedarfe
Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:
- Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt
- Mehrbedarf für Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder
- Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen, sofern diesen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden
- Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können
- Mehrbedarf Warmwasser, sofern dieses nicht zentral aufbereitet und über die Heizkosten abgerechnet wird