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Fischerprüfung

Fischerprüfungen finden viermal jährlich jeweils am ersten Freitag der Monate März, Juni, September und Dezember statt. Dabei können sich mehrere Untere Fischereibehörden zusammenschließen, um diese insgesamt vier Prüfungstermine im Jahr zu gewährleisten. Die Prüfung beginnt landesweit jeweils zu derselben Uhrzeit, die je Prüfung von der Obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor der Prüfung festgelegt wird, und endet jeweils nach Ablauf von zwei Zeitstunden. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Oberen und Obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein. 

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde abzugeben, in deren Bezirk der /die Bewerber/in seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Die Ablegung der Prüfung kann mit Einwilligung der Kreisverwaltung Vulkaneifel bei einer anderen Fischereibehörde in einem anderen Kreis erfolgen (Ausnahmegenehmigung erforderlich). 

Bei minderjährigen Antragstellern/Antragstellerinnen ist die obenstehende Einverständniserklärung (siehe Blatt 2) des/des gesetzlichen Vertreters /Vertreterin auszufüllen und zu unterschreiben. 

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisende Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs.2 Landesfischereiordnung genannten Prüfungsgebiete (Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde) erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen. Die Teilnahme am Lehrgang muss mindestens acht Stunden praktische Einweisung und insgesamt mindestens 30 Stunden umfassen.

Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin gezahlt einzuzahlen ist. 

Eine Rückerstattung der Fischerprüfungsgebühr erfolgt im Verhinderungsfall oder bei Rücktritt während der Prüfung nicht.

Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern/Bewerberinnen zu versagen, 

1) die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2) denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Aufgaben nicht erfasst, 

3) die die Teilnahme an dem erforderlichen Vorbereitungslehrgang auf die Fischerprüfung nicht nachweisen können, 

4) die die erforderliche Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet haben. 

In den Fällen der Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum Beginn der Prüfung entfallen sind. 

Auch kann die Zulassung versagt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt werden kann. 

Die Untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber mit Angabe der Gründe bekanntzugeben.

Schwerbehinderten kann auf Antrag und bei Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaften Prüfungserleichterung gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss.

Dokumente:

 

 

Zuständig

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